Wiederholungsgefahr

Insbesondere bei Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechten wird die Gefahr vermutet, dass nach einer einmal begangenen Rechtsverletzung ein ähnlicher Verstoß wieder begangen werden wird. Die einmalige Rechtsverletzung begründet somit eine Wiederholungsgefahr. Diese kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.