LG Rostock: Zur Ausgestaltung von Cookie-Bannern

Sachverhalt

Die Klägerin, der Dachverband der 16 deutschen Verbraucherzentralen, machte gegen die Beklagte unter anderem Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften geltend.

Die Beklagte setzte auf Ihrer Seite Tracking- und Analyse-Tools ein (u.a. Google-Analytics). Zur Einholung erforderlicher Einwilligung nutzte sie ein Cookie-Banner. Das Banner zeigte vier vorausgewählte Ankreuzkästchen (Kategorien) sowie das Feld mit der Beschriftung „OK“ an. Die Kategorien konnten manuell abgewählt werden. Eine Auswahl nur essenzieller Cookies war nicht ohne Zwischenschritte möglich.

Im Laufe des Verfahrens und in Folge des Urteils des BGH vom 28.05.2020 änderte die Beklagte die Gestaltung des Banners. Nunmehr konnte der Nutzer zwischen einem grau unterlegten Feld mit der Beschriftung „Nur Notwendige Cookies verwenden“, einem grün unterlegten Feld mit der Beschriftung „Cookies zulassen“ sowie der Möglichkeit „Details anzeigen“ wählen.

Kritik und Auswirkungen auf die Praxis

Nach dem Urteil des BGH vom 28.05.2020 überrascht die Entscheidungen des LG Rostock zum Banner Nr. 1 nicht. Hinsichtlich des geänderten Cookie-Banners ist allerdings der Ausgang der eingelegten Berufung abzuwarten.

Über die Ansicht des Gerichts, schon die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Auswahlfelder im Cookie-Banner führe zu einer Unwirksamkeit der darüber eingeholten Einwilligungen, lässt sich trefflich streiten.

So bestanden im vorliegenden Fall zwei in ihrer Größe gleichwertige Auswahlfelder, die mittels eines Rechtecks dargestellt wurden. Diese waren zudem nebeneinander angeordnet. Die farbliche Unterscheidung der Felder mag – entgegen der Auffassung des Gerichts – eine Differenzierung gerade erleichtern. Allein aus der farblichen Gestaltung mag unserer Ansicht nicht darauf geschlossen werden, dass Verbraucher nur von einer Auswahlmöglichkeit ausgehen. Anders dürfte der Fall liegen, wenn Nutzer Eingabefelder optisch überhaupt nicht wahrnehmen können und ein entsprechendes Feld erst suchen müssen.

Was nun?

Beim Einsatz von nicht essenziellen Cookies und Drittanbieterdiensten ist Vorsicht geboten. Der Einsatz von Cookies zu Werbezwecken und zur Profilbildung ist datenschutzkonform nur möglich ist, wenn eine wirksame Einwilligung des Nutzers eingeholt wurde. Um diese wirksam einzuholen, sollte die Gestaltung des Consent-Banners / Cookie-Banners wohlüberlegt sein. Einerseits ist es verständlich, den Webseitenbesucher durch die Gestaltung möglichst zum Akzeptieren aller Cookies zu verleiten. Wer dieses Spiel allerdings zu weit treibt oder Nutzern bereits keine Auswahlmöglichkeit einräumt, riskiert Abmahnungen und Bußgelder. Ohne Rechtsgrund (hier: Einwilligung) ist die Verarbeitung aufgrund der Ausgestaltung der DSGVO als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig

Daher empfiehlt es sich, insbesondere Cookie-Banner prüfen zu lassen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren. Zu einer Erstberatung und zu weiteren Fragen rund um das Thema Datenschutz auf Webseiten können Sie uns gerne kontaktieren.

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Über Johannes Brinkmann, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Johannes Brinkmann war in der Kanzlei vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2022 insbesondere in den Bereichen Datenschutzrecht und IT-Vertragsrecht tätig.