Portal zur Anmeldung des Datenschutzbeauftragten in NRW ist online

Die Art. 35 ff. DSGVO bestimmen, dass Unternehmen und öffentliche Stellen seit Geltungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung sog. Datenschutzbeauftragte benennen müssen. Dies sind meist natürliche Personen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen und dahingehend zu beraten. Datenschutzbeauftragte können sowohl unternehmensinterne als auch -externe Personen sein. Beachtet werden sollte aber, dass kein Interessenkonflikt entsteht und die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO gesichert ist.

Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestimmen?

Ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle, in der sich mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auseinandersetzen, ist in der Regel verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen. Aber auch kleinere Unternehmen, deren Kerntätigkeit z.B. in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen liegt, die eine regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht, oder die in großem Umfang besondere Datenkategorien verarbeiten können dazu nach Art. 37 Abs. 1 b) und c) DSGVO in der Pflicht sein.

Wie wird der Datenschutzbeauftragte benannt?

Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO ist es erforderlich, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten den Aufsichtsbehörden mitteilen.
In Nordrhein-Westfalen wird der Datenschutzbeauftragte auf der Internetseite der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (LDI) gemeldet. Zu finden ist die Seite unter diesem Link.
Weitergeleitet wird man auf dieser Seite auf ein Meldeportal. Dort muss man sich registrieren um ein Benutzerkonto anzulegen. Dieses muss durch Bestätigen verifiziert werden, dafür bekommt man eine E-Mail mit entsprechendem Link zugeschickt.
Wenn man sich dann erneut in dem Portal anmeldet, kann durch Klicken auf die Schaltfläche Formulare das Mitteilungsformular aufgerufen werden. Dieses muss ausgefüllt und danach versendet werden. Im Anschluss bekommt man eine Eingangsbestätigung per E-Mail.

Eine Übergangszeit mit Frist zum 31.12.2018 wird auf der Internetseite bekanntgegeben. Bis zu diesem Datum wird beabsichtigt, keine unterlassenen Meldungen als Datenschutzverstöße zu ahnden.

Aktuell noch kein Portal in Niedersachsen

In Niedersachsen ist der Online-Service zur Meldung des Datenschutzbeauftragten noch nicht verfügbar (Stand 28.05.2018, 18.00 Uhr). Auf der Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen wird dennoch darum gebeten, von Meldungen in Papierform oder per Mail abzusehen und zu warten, bis die finale Testphase beendet ist.
Die Frist für die Meldung des Datenschutzbeauftragten verlängert sich über den Tag hinaus, an dem das Portal verfügbar wird, sodass genügend Zeit zur Meldung bleiben wird. Konkrete Daten werden nicht genannt.

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