Schadensersatz wegen unzureichender datenschutzrechtlicher Auskunft gegenüber einem ehemaligen Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Düsseldorf verurteilte einen Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € wegen verspäteter und unvollständiger Auskunft nach der DSGVO.

Sachverhalt

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht. Er verlangte Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die bei diesem über ihn gespeichert sind.

Da das Ersuchen aus Sicht des Mitarbeiters nicht rechtzeitig und zudem unvollständig beantwortet wurde, klagte dieser auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Danach steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf

Mit Urteil vom 5.3.2020, Az.: 9 Ca 6557/18 sprach das ArbG Düsseldorf dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € zu. Dem Kläger sei durch die Ungewissheit, ob und welche seiner Daten sein ehemaliger Arbeitgeber verarbeitet hatte, ein immaterieller Schaden entstanden.

Erste Bewertung

Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (Stand 16.06.2020), lässt es darauf schließen, dass der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO kein Papiertiger ist. Das Urteil dürfte eine der ersten Entscheidungen sein, in denen über einen Auskunftsanspruch von einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber entschieden wurde. Sollte die Entscheidung auch in der Berufungsinstanz standhalten, so dürfte dies dazu führen, dass Arbeitnehmer - zum Beispiel im Falle einer Kündigung - standardmäßig den Anspruch aus Art. 15 DSGVO zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs geltend machen. Unternehmen sollten daher dem Beschäftigtendatenschutz ausreichend Beachtung schenken.

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