TTDSG – neue gesetzliche Regelung zur Verwendung von Cookies

Mit dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) wurde kürzlich ein neues Gesetz zur Umsetzung der e-Privacy Richtline verabschiedet, das am 01.12.2021 in Kraft treten soll. Dieses enthält auch neue Regelungen hinsichtlich der Nutzung von Cookies.

Was normiert das TTDSG hinsichtlich der Nutzung von Cookies?

Im Rahmen des neuen TTDSG werden Regelungen in Bezug auf Cookies in § 25 TTDSG getroffen. Nach diesem dürfen Speicherungen auf den Endgeräten von Nutzer*innen oder ein Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur erfolgen, wenn die Nutzer*innen dem zugestimmt haben. Hinsichtlich der Anforderungen an die Einwilligung verweist § 25 Abs. 1 a.E. TTDSG auf die Datenschutzgrundverordnung. Zusätzlich fordert § 25 Abs. 1 TTDSG, dass Nutzer*innen klare und umfassende Informationen bereitgestellt wurden. Insgesamt ist die in § 25 TTDSG getroffene Regelung stark an Art. 5 Abs. 3 e-Privacy-RL angelehnt (vgl. Golland/Orthmann, Bundestag beschließt Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, 20.05.2021).

Gibt es Ausnahmen?

Von diesem Grundsatz werden in § 25 Abs. 2 TTDSG zwei Ausnahmen normiert. Zum einen soll die Einwilligung entbehrlich sein, wenn der Zweck sich auf die Ermöglichung der Übersendung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz beläuft, § 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG. Zum anderen soll sie entbehrlich sein, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist und Nutzer*innen den Telemediendienst ausdrücklich nutzen wollen, § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.

Können Nutzer*innen die von ihnen erteilten Einwilligungen verwalten oder Voreinstellungen treffen?

In § 26 TTDSG ist vorgesehen, dass zukünftig Personal-Information-Management-Systeme, die den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 TTDSG entsprechen zur Verwaltung erteilter und zu erteilender Einwilligungen verwendet werden können.

Auswirkungen für Telemedienanbieter*innen

Für Webseitenbetreiber*innen oder Anbieter*innen anderer Telemediendienste ergeben sich hinsichtlich des Einsatzes von Cookies / vergleichbarer Technologien sowie der Gestaltung der Consent-Banner keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur aktuell geltenden Rechtslage. Webseitenbetreiber*innen sollten - soweit noch nicht geschehen - Ihre Lösung zum Consent-Managment (Einsatz von Cookies, Consent-Banner, Datenschutzerklärung) auf Rechtskonformität prüfen oder überprüfen lassen. Unzureichende oder gar fehlende Consent-Lösungen stellen - auch aufgrund der zunehmenden Beschwerden - ein nicht unerhebliches Risiko dar.

Inwieweit und wann zukünftig der Einsatz von Dienste zur Einwilligungsverwaltung i.S.d. § 26 TTDSG möglich ist,bleibt zu beobachten. Bevor die "lästigen" Cookie-Banner aus unserem Alltag verschwinden, dürfte noch einige Zeit vergehen.

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