Änderung des TMG zugunsten offenen WLANs

Am 27. Juli traten die Änderungen des Gesetzes in Kraft. § 8 TMG lautet nun wie folgt:

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Keine Haftung für WLAN-Betreiber

Aus der Ergänzung in Absatz 3 folgt, dass jemand, der sein WLAN für Andere zur Nutzung frei gibt (Restaurants, Cafes, Hotels, ...), in seiner Haftung privilegiert und dem Access Provider gleichgestellt wird. Einer Haftung (Störerhaftung) für die von Dritten begangenen Rechtsverletzungen im WLAN-Netz des Anbieters ist (fast) der Riegel vorgeschoben. In der Gesetzesbegründung BGBl. 2016 Teil I, 1766, (1767) heißt es:


„Die Beschränkung der Haftung umfasst horizontal jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art. Das gilt für die straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung sowie für die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z. B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten [...] begangenen Rechtsverletzung entgegen.“


Ausnahme bei Unterlassungsansprüchen

Zu beachten ist aber, dass Diensteanbieter weiterhin (zumindest bis der EuGH entscheidet) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Das ergibt sich mittelbar aus der Gesetzesbegründung:


„Durch § 8 III TMG wird der Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks nicht zugleich von seiner Haftung als sog. Störer befreit. Haftpflichtiger Störer kann nach der Rechtsprechung jede r sein, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Diese Haftung ist auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz gerichtet…“


Ausblick

Fraglich ist, warum mit der Gesetzesänderung nicht die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG auf Unterlassungsansprüche ausgeweitet wurde. Eine Klärung erfolgt aber voraussichtlich im September, wenn der EuGH über die Haftung des Betreibers eines offenen WLANs entscheiden wird. Nach Ansicht des Generalanwalts (EuGH) ist der Betreiber, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich.

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