Götter in weiß – oder doch nicht?

Bereits Anfang Juli dieses Jahres hatte der BGH in einem Rechtsstreit eines Arztes gegen das Bewertungsportal Sanego entschieden, dass dem Arzt kein Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Daten eines Nutzers des Bewertungsportals zusteht, obwohl dieser den Arzt auf dem Portal mehrfach diffamiert hatte. Der BGH hatte dem Recht auf Anonymität im Internet den Vorzug vor dem Persönlichkeitsrecht des Arztes gegeben (wir berichteten in der News vom 4. Juli 2014: „BGH: Keine Auskunftspflicht eines Bewertungsportals über Anmeldedaten anonymer Nutzer“).
Nunmehr, knapp drei Monate später, entschied der BGH erneut zu Lasten der Ärzte. In einem Rechtstreit eines Münchener Arztes gegen das Online-Bewertungsportal Jameda entschied das Gericht, dass einem Arzt kein Anspruch auf Entfernung seiner personenbezogenen Daten und Bewertungen aus einem Bewertungsportal zustehe. Denn das Bewertungsportal sei nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt (BGH, Urt. v. 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Dabei hatte das Gericht die schwierige Frage zu beantworten, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht des Online-Bewertungsportalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Die internetfreundliche Entscheidung zugunsten der Kommunikationsfreiheit begründeten die Richter letztlich mit der alten Sphärentheorie, wonach zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die Persönlichkeit in der Sozialsphäre gehöre, diese jedoch einen geringeren Schutz genieße. Denn dort trete der Arzt, so das Gericht, im Wettbewerb auf und müsse sich dem Wettbewerb stellen. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Ärzte sowie die Kommunikationsfreiheit des betroffenen Bewertungsportals führten dazu, dass sich ein Arzt bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter eine Bewertung grundsätzlich gefallen lassen müsse. Dieses gelte selbst bei einer anonymen Bewertung durch die Nutzer. Denn das Recht auf Anonymität sei dem Internet immanent (BGH, a.a.O.).

Anmerkung:

Es war immer schon schwierig, Erfahrungsberichte von Patienten über Ärzte und ihre Leistungen zu erhalten. Viel zu lange musste man sich auf den „guten Ruf“, von Mund zu Mund weiter getragen, verlassen, zumal ohne prüfbare Bewertungskriterien und Fakten. Mit der generellen Öffnung von Bewertungsportalen für die Leistungen der Ärzte ist zumindest eine Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des passenden Arztes eröffnet, die sich an halbwegs objektiven Bewertungskriterien orientiert. Den Arztsuchenden wird es helfen. Der BGH gibt sich hier internetfreundlich. Andererseits ist eine Missbrauchsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Eine rufschädigende Bewertung kann existenzvernichtend sein. Zwar steht der betroffene Arzt dem nicht schutzlos gegenüber. Denn gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen kann sich der Arzt im Einzelfall zur Wehr setzen. Grenzfälle jedoch, etwa ungünstige Patientenbewertungen, die lediglich die Meinung des Patienten wiedergeben, sind kaum zu verhindern oder zu beseitigen. Denn in diesem Fall wiegt nach Auffassung des BGH die Meinungsfreiheit des Patienten schwer.
Übrigens: Die Entscheidung des BGH dürfte sich nicht nur auf die Bewertung von Ärzten beschränken. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Freiberufler können sich zukünftig nicht mehr gegen eine öffentliche Bewertung auf Online-Portalen sperren.

Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?
Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.