Mehrwertsteueranpassung zum 01.07.2020 – was Online-Händler beachten müssen

Um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu entgegnen, hat das Bundeskabinett im Rahmen eines Konjunkturpakets am 12.06.2020 erste umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Dazu zählt insbesondere auch die temporäre Absenkung der Umsatzsteuer.

Befristete Absenkung des Steuersatzes

Ab dem 01.07.2020 werden die Mehrwertsteuersätze gesenkt. Dies gilt jedoch nur befristet, bis zum 31.12.2020. In diesem Zeitraum sinkt der reguläre Steuersatz von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.

Online-Händler müssen die Änderungen beim Mehrwertsteuersatz in steuerrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bis zum 01.07.2020 umsetzten. Doch damit nicht genug. Mit Fristende der Maßnahme (zum Jahreswechsel) gelten voraussichtlich wieder die alten Steuersätze und Online-Händler müssen getroffene Änderungen zurücksetzten.


Probleme für Online-Händler

Bei diesen Änderungen ist einiges zu beachten. Zum einen muss auf den Rechnungen der zutreffende Steuersatz der MwSt. angegeben werden.

Außerdem treten Mehrwertsteuer betreffende Angaben häufig nicht erst auf der Rechnung, sondern bereits im Angebot auf. Angaben wie „inkl. 19% MwSt. zzgl. Versand“ im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) müsstem im Rahmen der Senkung geändert werden. Andernfalls könnten Händler wegen Irreführung des Verkehrs Gefahr laufen, rechtlich belangt zu werden.

Zudem werden während des Bestellvorgangs häufig die im Preis enthaltenden Beträge der MwSt. angezeigt. Die Änderung müsste entsprechend in das verwendete Shopsystem implementiert werden.

Die aufgezeigten Fallstricke stellen nur einige der möglichen Probleme dar, die es im Online-Handel zu beachten gilt.

Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen die MwSt. Teil von Klauseln in AGB geworden ist. Wenn der Mehrwertsteuersatz konkret (mit 19%) in einer Klausel angegeben wurde, ist zu raten, dies aufgrund von eventueller Irreführung zu ändern.

Fazit

Online-Händler können die Reduzierung der MwSt. an den Kunden als eine Art Corona-Nachlass weitergeben, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Es liegt also im Ermessen des Händlers, ob diese ihre Preise auch nach dem 01.07.20 unverändert lassen oder nicht.

In jedem Fall dürfte eine umfassende Information aller gegebenenfalls auftretenden Fallstricke wichtig sein.

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