Urteils AG Arnsberg vom 01.07.2026: rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen, im Anschluss an EuGH C-526/24
Urteil des Amtsgerichts Arnsberg im Nachgang zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-526/24).
Unsere Mandantschaft hatte ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen (Art. 15 DSGVO) des in Wien ansässigen Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hatte sich zum Newsletter angemeldet, wenige Tage später ein Auskunftsverlangen gestellt und anschließend Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten gefordert. Die Klägerin verweigerte die Auskunft unter Berufung auf Rechtsmissbrauch (Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO). Zu dem von uns betreuten Vorabentscheidungsverfahren des EuGH hatten wir berichtet: EuGH zu den Grenzen des Auskunftsrechts bei missbräuchlicher Ausübung (DSGVO-Hopping)
Kernaussagen des amtsgerichtlichen Urteils
Das Amtsgericht Arnsberg stützt sich ausdrücklich auf die EuGH-Entscheidung in der Rs. C-526/24 und stellt fest:
- Auch ein Erstantrag auf Auskunft kann als exzessiv/rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden.
- Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Antrag nicht der Kontrolle der Datenverarbeitung dient, sondern künstlich einen Schadensersatzanspruch schaffen soll.
Zur Überzeugung des Gerichts liegen zahlreiche Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen des Beklagten vor:
- freiwillige Preisgabe mehr als der erforderlichen Daten,
- fehlendes plausibles Interesse an einem regionalen NRW-Newsletter bei Wohnsitz in Wien,
- sehr kurzer Zeitraum von 9 Tagen zwischen Anmeldung und Auskunftsverlangen,
- keine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde sowie
- öffentlich zugängliche Informationen über ein wiederkehrendes Abmahnmuster des Beklagten.
Dementsprechend sieht das Gericht auch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO, da bereits kein DSGVO-Verstoß vorliegt und zudem der Kausalzusammenhang durch das Verhalten des Beklagten selbst unterbrochen wäre.
Das Urteil im Volltext
Ergebnis
In dem Verfahren war unsere Mandantin Klägerin und hatte sich gegen die vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche im Wege der negativen Feststellungsklage gewehrt. Nach der Widerklage des Beklagten hatte sich die negative Feststellungsklage erledigt, so dass es nur noch um die Widerklage ging. Das Amtsgericht Arnsberg hat die Widerklage vollumfänglich abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH auferlegt. Das Urteil stellt einen erstinstanzlichen Erfolg unserer Mandantschaft dar. Es bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung rechtsmissbräuchlicher DSGVO-Auskunftsersuchen im Sinne der von uns erwirkten EuGH-Vorabentscheidung. Die Entscheidung des Gerichts folgt der vom EuGH vorgegebenen Linie, dass unter engen Voraussetzungen auch das erstmalige Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich sein kann. Für die Annahme des Rechtsmissbrauchs bedarf es allerdings besonderer Umstände, die wir im Fall unserer Mandantin darlegen konnten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, dürfte jedoch angesichts der EuGH-Entscheidung in einem Berufungsverfahren nur schwer zu einem anderen Ergebnis zu führen sein.




