Unter welchen Voraussetzungen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland zulässig?
Unter welchen Voraussetzungen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland zulässig?
Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung in ein Drittland ist entscheidend, ob in dem Empfängerstaat ein dem Rechtsrahmen der EU gegenüber angemessenes Datenschutzniveau gegeben ist (Art. 45-47 DSGV). Ein solches kann z.B. durch das EU-US Privacy Shield gewährleistet werden.
Falls Daten ohne ein angemessenes Schutzniveau übermittelt werden, sind die Regelungen der Art. 46 Abs. 1 DSGVO zu beachten. Danach ist die Datenübermittlung trotz fehlender Angemessenheitsbeschlüsse zulässig, sofern der Verantwortliche für diese geeigneten Garantien vorgesehen hat. Fehlt es auch an diesen, kann die Zulässigkeit nur in Ausnahmefällen des Art. 49 DSGVO hergestellt werden, so z.B. durch die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen.