Unterlassungsansprüche nach DSGVO nicht auf juristische Personen anwendbar

Können juristische Personen Unterlassungsansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend machen? Damit beschäftigte sich jüngst das Oberlandesgericht Dresden. (Urt. V. 14.03.23, Az. 4 U 1377/22).

Eine „juristische“ Person, im vorliegenden Fall eine (Ein-Personen-GmbH), verlangte - gestützt auf die DSGVO-, dass Daten aus ihrer Lohnbuchhaltung nicht verwendet werden dürften. Dies lehnten die Dresdener Richter*innen unter Verweis auf Art. 4 Nr. 1 DSGVO ab. Daraus ginge hervor, dass sich der Schutz der DSGVO nur auf personenbezogene Daten „natürlicher“ Personen beziehe.

Eine andere Rechtslage könnte gegeben sein, wenn die betroffenen Daten sich auch auf eine natürliche Person mitbezögen, wie zum Beispiel bei einer Ein-Personen-GmbH. Dies könne im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da die Klägerin nur Ansprüche im eigenen Namen (als GmbH) geltend gemacht habe. Auch gestützt auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergäben sich keine Ansprüche. Die Klägerin ist zwar als juristische Person des Privatrechts eine „nichtöffentliche Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 BDSG und somit Verpflichtete im Sinne des BDSG. Hieraus ergibt sich allerdings kein Anspruch zu Gunsten der juristischen Person, der GmbH. Demzufolge besteht auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 2. BGB i.V.m. BDSG. Zwar können die Normen des BDSG Schutzgesetze darstellen, dies jedoch wegen europarechtskonformer Auslegung der DSGVO nur zugunsten der betroffenen Privatperson, mithin der natürlichen Personen.

Praxishinweis

In der Praxis werden Ansprüche häufig noch im Prozess aus taktischen Gründen abgetreten. Bei dem personenbezogenen Unterlassungsanspruch der Privatperson dürfte dies allerdings problematisch sein, da sich der Leistungsinhalt des Anspruchs mit der Abtretung verändert. Anders ist es nach zum Teil vertretener Auffassung mit Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen nach Art. 82 DSGVO, so eine jüngere Entscheidung des LG Essen vom 23.09.2021 (Az.: O 190/21).

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